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   SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10   

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https://dejure.org/2011,31189
SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10 (https://dejure.org/2011,31189)
SG Detmold, Entscheidung vom 28.09.2011 - S 5 KR 614/10 (https://dejure.org/2011,31189)
SG Detmold, Entscheidung vom 28. September 2011 - S 5 KR 614/10 (https://dejure.org/2011,31189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese mit hydraulischem Kniegelenk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines gesetzlich krankenversicherten Patienten auf Versorgung mit einer Badeprothese mit hydraulischem Kniegelenk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Der Kläger verkennt nämlich bei seiner Interpretation des Urteils des BSG vom 25.06.2009 (AZ: B 3 KR 2/08 R, SozR 4 - 1500 § 155 Nr. 4), dass der Hinweis auf eine gleichwertige Versorgungsalternative vor dem Hintergrund des Angebots der dortigen Beklagten zu sehen ist.
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Die Sachleistungspflicht beschränkt sich nämlich nur auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB 5 (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 19; BSG, Urteil vom 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Die Krankenkassen können daher die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 8).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Hierzu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 7, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 3 std. Rspr.).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Der Grund für eine hochwertige und sich technisch auf dem neusten Stand befindliche prothetische Versorgung liegt schließlich - dies wurde vom BSG in der Entscheidung 06.06.2002 (SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 44) betont - in der Erhöhung der Sicherheit des Prothesenträgers und in der Vermeidung von Stürzen, die insbesondere in unkalkulierbaren Situationen, wie beispielsweise im Straßenverkehr, auftreten können.
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Hierzu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 7, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 3 std. Rspr.).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 19/08 R

    Versorgung mit Badeprothesen

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Das Bundessozialgericht habe in der maßgeblichen Entscheidung (B 3 KR 19/08) gerade nicht festgestellt, dass an eine Badeprothese geringere Anforderungen zu stellen seien als an eine nicht wasserfeste Prothese.
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Die Sachleistungspflicht beschränkt sich nämlich nur auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB 5 (BSG, SozR 4 - 2500 § 33 Nr. 19; BSG, Urteil vom 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

    Auszug aus SG Detmold, 28.09.2011 - S 5 KR 614/10
    Denn eine Badeprothese soll lediglich das Funktionsdefizit der Alltagsprothese im heimischen Nassbereich oder im Schwimmbad ausgleichen (BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R, SozR 4 - 3250 § 31 Nr. 2).
  • SG Düsseldorf, 25.03.2019 - S 47 KR 386/17

    Vorraussetzung einer Versorgung mit einer Badeprothese durch die Krankenkasse

    Der Nutzer ist zu seiner eigenen Sicherheit gehalten, besonderes Augenmerk auf sein Gehverhalten und auf etwaige Unebenheiten auf dem Fußboden zu richten (SG Detmold, Urteil vom 28.09.2011, Az.: S 5 KR 614/10, Juris, Rn. 27).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass der als sportlich einzuschätzende Kläger nach kurzer Zeit in der Lage ist, sich auf die Besonderheiten der bewilligten Prothese einzustellen, und die kurzen Wege im Nassbereich sicher und gefahrlos zurückzulegen (vgl. SG, Detmold, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O., Rn. 28).

    Er hat folglich Zeit, um sein Gehverhalten an die Situation anzupassen, ohne unmittelbar besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein (SG Detmold, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O, Rn. 36).

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